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   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2014 - L 8 SO 97/14 B ER   

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https://dejure.org/2014,102673
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2014 - L 8 SO 97/14 B ER (https://dejure.org/2014,102673)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.09.2014 - L 8 SO 97/14 B ER (https://dejure.org/2014,102673)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. September 2014 - L 8 SO 97/14 B ER (https://dejure.org/2014,102673)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2014 - L 8 SO 97/14
    Nach der vom SG bei seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Partnern, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - juris Rn. 92 = BVerfGE 87, 234).
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 1671/13

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2014 - L 8 SO 97/14
    Es ist verfassungsrechtlich aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) untersagt, die Rechtsschutzgewährung bei "doppelrelevanten Umständen" - wie hier die Einkommensanrechnung aufgrund der Beziehung der Antragstellerin und des Zeugen D. - aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 1671/13 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2014 - L 8 SO 98/14
    Allein der erstmals mit der Beschwerde im Eilverfahren (- L 8 SO 97/14 B ER -) unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Frau D. erfolgte Vortrag, Herr C. führe mit dieser eine "Beziehung", hat dazu geführt, die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung jedenfalls im Beschwerdeverfahren wegen der deswegen erforderlichen Beweisaufnahme (Vernehmung des Herrn C. und der Frau D.) zu bejahen.
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